Stellungnahme des VBE NRW: Islamischer Religionsunterricht

20.05.2019

- Drucksache 17/5638: „Gesetz zum islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach
(14. Schulrechtsänderungsgesetz)“ von CDU und FDP
- Drucksache 17/5618: „Gesetz zur Verlängerung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach (14. Schulrechtsänderungsgesetz)“ von SPD

Der VBE NRW begrüßt, dass es einen breiten Konsens im Landtag gibt, den islamischen Religionsunterricht ab dem Schuljahr 2019/2020 fortzuführen und auszubauen.

Seit dem 6. Schulrechtsänderungsgesetz im Jahr 2011 erfährt der islamische Religionsunterricht einen stetigen Ausbau in der schulischen Praxis.

Es ist aus Sicht des VBE NRW dringend geboten, die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Fortführung und den weiteren Ausbau des islamischen Religionsunterrichts zu schaffen.

Der VBE NRW vertritt hierbei die Ansicht, dass es ein mehr als positives Zeichen - nicht nur der großen muslimischen Bevölkerungsgruppe gegenüber - wäre, wenn es den Landtagsfraktionen gelingen würde, gemeinsam einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen.

Zum Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU und der FDP merkt der VBE NRW weiterhin an:

Zu Artikel 1, § 132 a (3), (6) und (7):

Da der Inhalt des öffentlich-rechtlichen Vertrags, der die wesentliche Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten islamischen Organisationen und dem Land NRW nicht zur Verfügung steht, kann zu diesem Punkt noch keine abschließende Stellung bezogen werden. Selbstverständlich erscheinen hier die Aussagen, dass die beteiligten islamischen Organisationen eigenständig und staatsunabhängig in ihren Tätigkeiten sind, dem Land als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und dass die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage des Grundgesetzes gewahrt werden.

Eine Kommission für den islamischen Religionsunterricht, nicht wie bisher ein Beirat, soll die Anliegen und die Interessen der islamischen Organisationen bei der Durchführung des islamischen Religionsunterrichts als ordentliches Unterrichtsfach gegenüber dem Ministerium vertreten.

In diese Kommission entsendet jede beteiligte islamische Organisation eine Person, die „theologisch, religionspädagogisch oder vergleichbar qualifiziert“ sein soll. Diese Merkmale der Qualifikation sind aus Sicht des VBE NRW nicht ausreichend konkretisiert.

Außerdem weist der VBE NRW darauf hin, dass er es auch weiterhin befürwortet, wenn das MSB Mitglieder in die Kommission entsendet, wie es bisher beim Beirat der Fall war.

Der VBE NRW würde es insofern begrüßen, wenn die auslaufende Befristung auf Grundlage des bestehenden Gesetzes verlängert werden würde und diese Zeit durch Ministerium und Landtagsfraktionen genutzt wird, um zu einer einvernehmlichen und nachhaltigen Gesetzeslösung zu kommen.

20.05.2019
Stefan Behlau
Vorsitzender 

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